Fr, 18.09.2020
ASP – Ersatzansprüche bei Nutzungseinschränkungen
Info Schwein
Mit dem ersten Fall der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Deutschland stellen sich aktuell Fragen, inwieweit durch staatliche Anordnungen zum Beispiel zu Verbringungs- und Vermarktungsverboten von Schweinen sowie zu Bewirtschaftungsbeschränkungen und Anordnungen zur Anlegung von Jagdschneisen auf landwirtschaftlichen Flächen Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche der betroffenen Landwirte und Grundeigentümer bestehen.
Der Gesetzgeber entschädigt die durch behördliche Anordnungen entstehenden Schäden sehr weitgehend. Dies dient der gemeinsamen Seuchenbekämpfung. Danach besteht ein Anspruch auf Erstattung von erlittenen Vermögensschäden. Ein Vermögensschaden ist dabei grundsätzlich jede Einbuße an Geld und Geldwert. Der „gewöhnliche Verlust“, also der durchschnittliche, ist zu ersetzen, kein „voller Schadensersatz“. Weitere Vermögenseinbußen können bestehen in Verlust von Sachen (bspw. Getreide auf dem Feld), Verdienstausfall, sonstigen Einnahmeausfällen. Außergewöhnliche Gewinnchancen oder mittelbare Schäden werden dagegen nur in beschränktem Maße („unbillige Härte“) berücksichtigt. Ein etwaiges Mitverschulden des Anspruchstellers mindert den Erstattungsanspruch.
Den Schweinehaltern werden die Tierverluste durch Keulungsanordnungen und dem seuchenbedingten Verenden von Tieren ersetzt. Schweinehalter, die von einem Verbringungs- und Vermarktungsverbot betroffen sind, haben keine Entschädigungsansprüche gegen den Staat. Die Allgemeinen Bedingungen für die Ertragsschadenversicherung decken grundsätzlich entsprechende Schäden ab.