Niedersächsisches Landvolk Kreisverband Rotenburg-Verden e.V.

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Di, 20.07.2021

Schafweide mit PV-Anlage ist beihilfefähig

Das VGH München hat mit Urteil vom 01.06.2021 (6 BV 19.98) zu Gunsten eines Schäfers die Beihilfefähigkeit von Flächen bei gemischter Nutzung als Schafweide und als Solarpark mit Photovoltaikanlagen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und der Gewährung der Basisprämie für 2015 anerkannt und damit die erstinstanzliche Entscheidung des VG Regensburg bestätigt. Ausschlaggebend ist für den VGH München hierbei die Definition der beihilfefähigen Fläche. Die hier in Streit stehenden Flächen sind nach Maßgabe der geltenden Vorschriften – wie nach alter Rechtslage – beihilfefähige Hektarflächen des vom Kläger geführten landwirtschaftlichen Betriebs. Deutschland hat bisher in der entsprechenden Verordnung Flächen mit Solaranlagen generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dies ist jedoch nach Ansicht der Richter nur dann zulässig, wenn die Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie die landwirtschaftliche Tätigkeit stark einschränken oder jedenfalls stark einschränken können. Bei der Art von aufgeständerten Solarmodulen und ihrer Betriebsweise, wie sie auf den in Streit stehenden Flächen angelegt sind, ist das aber nicht der Fall. Diese Flächen, die unzweifelhaft dem klägerischen Schafbetrieb zuzuordnen sind, werden nach den unionsrechtlichen und nationalen Kriterien trotz ihrer gleichzeitigen Nutzung als Solarpark hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt. Die Entscheidung gilt zunächst für den Zeitraum der Geltung der bestehenden GAP-Regelungen bis 2022 und hat durchaus praktische Bedeutung speziell für Weidetierhalter. Für die Beratung im Einzelfall muss jedoch das Vorliegen der in den Entscheidungsgründen genannten Voraussetzungen geprüft werden. (DBV)

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