Mi, 05.01.2022
Notwendige Meldungen zum Jahresbeginn
Stichtagsmeldung an die Niedersäschsische Tierseuchenkasse
Die Besitzer von Pferden, Eseln, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel haben der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (TSK) bis zum 18.01.2022 die Zahl der am 03.01.2022 gehaltenen Tiere zu melden. (Rinderhalter geben keine Meldung ab, da die TSK die Rinderbestandszahlen zum Stichtag aus der HIT-Datenbank übernimmt.)
Da für jedes Tier ein Jahresbeitrag erhoben wird, egal, wie lange sich dieses im Bestand befindet, empfiehlt es sich, sofort die maximale im Laufe des Jahres gehaltenen Tierzahl zu melden, zumal es eine Nachmeldeverpflichtung gibt, sobald sich der Bestand um 5 % oder beim Geflügel 1.000 Stück erhöht.
Erläuterungen zu den Beiträgen finden Sie hier:
https://www.ndstsk.de/uebersicht/beitrag/1153_artikel-tierseuchenkassenbeitraege-2022.html
Die fristgerechte Meldung der Tierbestände sowie die Entrichtung der Beiträge (Fälligkeit: 15.03.2022) sind Voraussetzungen für die Leistungen der TSK! Sauenhalter sollten darauf achten, dass auch alle Saugferkel gemeldet werden.
Stichtagsmeldung an die HI-Tier (HIT)
Nach der Viehverkehrsverordnung hat jeder Tierhalter – zusätzlich zu den Bewegungsmeldungen – der zuständigen Behörde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine zu melden (Stichtagsmeldung; schriftlich per Meldebogen oder unter www.hi-tier.de).
QS-Antibiotikamonitoring
Um nicht die Lieferberechtigung in das QS-System zu verlieren, müssen Behandlungsbelege (des letzten Halbjahres und, falls kein Antibiotika eingesetzt wurde, die sog. Nullmeldung bis zum 31.01. erfolgen. Die Behandlungsbelege müssen nun auch das exakte Anwendungs- oder Abgabedatum enthalten. Sofern Sie Ihren Tierarzt beauftragt haben, beides an QS zu melden, müssen Sie nichts mehr unternehmen (ggf. kontrollieren, Sie sind verantwortlich). Falls Sie QS ermächtigt haben, die Daten an die staatliche Antibiotikadatenbank weiterzuleiten, müssen die Behandlungsbelege bereits bis zum 13.01. gemeldet werden. Eine eventuell veränderte Zahl der durchschnittlich belegten Stallplätze ist über den Bündler an QS zu melden.
Staatliche Antibiotikadatenbank (HIT)
Die sog. Tierhalterversicherung muss jedes Halbjahr an die zuständige Behörde versendet werden. Damit erklärt der Landwirt, dass er sich an die Behandlungsanweisungen des Tierarztes gehalten hat. Für das 2. Halbjahr 2021 gilt eine Einsendefrist vom 1. bis zum 14. Januar.
Tierbestände sowie Bestandsveränderungen müssen gemeldet werden, können jedoch in der HIT-Datenbank aus der VVVO-Meldung übernommen werden.
Sofern Sie Dritte (z.B. QS, Tierarzt) beauftragt haben, die Behandlungsbelege an die staatliche Datenbank weiterzuleiten, sollte dieses erledigt sein (ggf. kontrollieren, Sie sind verantwortlich). Mit der 17. AMG-Novelle wurde auch die Nullmeldung in der HIT-Datenbank verpflichtend. Seit dem 3. Januar 2022 kann auch die Nullmeldung aus der QS-Antibiotikadatenbank an HIT übertragen werden. Hierzu muss der Betrieb QS in der Tierhalterversicherung an HIT zur Meldung berechtigen. Andernfalls müssen Sie die Belegdaten inkl. der evtl. Nullmeldung selbst eingeben.