Fr, 24.06.2022
Verordnungsentwurf des BMEL zur Krisenbeihilfe
Das BMEL hat mit dem Entwurf zur „Verordnung zur Gewährung einer außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in bestimmten Agrarsektoren“ die Details für die Krisenbeihilfe von 180 Mio. Euro vorgelegt, um die von den Folgen des Ukraine-Krieges besonders betroffenen Betriebe finanziell zu entlasten. Anspruchsberechtigt sollen Betriebe des Freilandgemüsebaus, des Obst- und Weinbaus sowie der Geflügel- und Schweinehaltung sein. Bei Geflügel haltenden Betrieben sind vorgesehen, bei Hühnermast 48 Euro je 100 durchschnittlich gehaltenen Masthühnern, bei Putenmast 135 Euro je 100 durchschnittlich gehaltenen Mastputen, bei Entenmast 57 Euro je 100 durchschnittlich gehaltenen Mastenten.
Diese Beihilfe ist auf max. 15.000 Euro je Unternehmen begrenzt. Eine Auszahlung soll bis spätestens 30. September 2022 über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ohne Antragsverfahren erfolgen und sich nach den Tierzahlen richten, die dort hinterlegt sind. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Hilfe müssen die Betriebe im Jahr 2021 eine Greening-Prämie erhalten haben.
Für Betriebe, die keine Greening-Prämie erhalten haben und sich daher nicht für eine Anpassungsbeihilfe qualifizieren, bereitet das BMEL ein Kleinbeihilfenprogramm vor. Voraussetzung ist auch hier, dass die Betriebe zu einem Sektor gehören, der von den wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Krieges besonders betroffen ist.
Den Verordnungsentwurf finden Sie unter www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/vo-agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=2