Fr, 13.01.2023
Neues Tierarzneimittelgesetz: Mitteilungspflicht über Nutzungsarten zum 14.01.2023 beachten!
Seit dem 01.01.2023 ist das geänderte Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Kraft. Tierhalter von Nutztieren (Rinder, Schweine, Hühner, und Puten) mit bestimmten Nutzungsarten (nicht mehr nur Masttiere), die eine neu festgelegte Bestandsuntergrenze überschreiten, unterliegen der Mitteilungspflicht nach dem Antibiotikaminimierungskonzept (ABM). Alle mitteilungspflichtigen Nutzungsarten sowie die neu festgelegten Bestandsuntergrenzen der Nutztierarten können Sie im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) unter dem folgenden Link einsehen:
https://www1.hi-tier.de/infoTA.html
Während Tierärzte seit Jahresbeginn die Mengen antibakterieller Wirkstoffe, die in Form von Tierarzneimitteln abgegeben, angewendet oder verschrieben werden, erfassen und übermitteln müssen, sind Tierhalter (bzw. vom Tierhalter benannte Dritte) nach dem ABM zu folgenden Meldungen in HI-Tier verpflichtet: Mitteilungen zu Nutzungsart, Bestand und Bestandversänderungen sowie – sofern keine Antibiotika in einem Halbjahr angewendet wurden – Mitteilung zur Nullmeldung.
Ab 2023 sind auch Milchviehhalter dazu verpflichtet Angaben über die Nutzungsarten „Milchkühe“ und „zugekaufte Kälber < 12 Monate“ zu machen, sofern sie die Bestandsuntergrenze von jeweils 25 Tieren überschreiten. Diese Milchviehhalter müssen bis zum 14.01.2023 ihre Nutzungsart(en) in HI-Tier eingeben! Sofern diese Frist nicht eingehalten werden konnte, ist dies zeitig nachzuholen. Bußgelder sind laut erster Auskünfte wohl nicht zu erwarten, weil das Gesetz Ende 2022 beschlossen wurde und erst seit Kurzem die Eingabe möglich ist.
Dafür muss unter der Überschrift „Tierarzneimittel/Antibiotika-Datenbank – Meldungen und Abfragen“ unter „Auswahlmenü Tierarzneimittel / Antibiotika (TAM)“ die „Eingabe Nutzungsart“ ausgewählt werden. Dort ist bei den ab „2023/ I“ mitteilungspflichtigen Nutzungsarten ein Häkchen zu setzen.
Für die Angabe des Anfangsbestands, der Bestandsveränderungen bzw. der Nullmeldung ist die Frist zur Mitteilung für das erste Halbjahr 2023 der 14.07.2023! Wir bitten um Beachtung.