Mi, 18.01.2023
Antibiotikaminimierungskonzept: Neue Bestandsuntergrenzen beachten!
Am 07. Januar 2023 ist die „Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht vom 02.01.2023“ in Kraft getreten. In Artikel 1 (Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel) sind die Ausnahmen von den Mitteilungspflichten nach § 55 des Tierarzneimittelgesetzes im Rahmen des nationalen Antibiotikaminimierungskonzepts geregelt. Mitteilungspflichtig sind nur Tierhaltungsbetriebe, die bezogen auf folgende Nutzungsarten im Erfassungshalbjahr durchschnittlich mehr als die jeweils angegebene Tierzahl (sogenannte Bestandsuntergrenze) gehalten haben:
Mehr als
- 25 Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung,
- 25 nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten,
- 250 Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg,
- 250 zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg,
- 85 zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung,
- 10 000 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres,
- 4 000 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb,
- 1 000 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis zu seiner Aufstallung im Legebetrieb,
- 1 000 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres, gehalten werden.