Niedersächsisches Landvolk Kreisverband Rotenburg-Verden e.V.

Unsere Tradition: Die Zukunft sichern

Meldungen aus dem Landesverband

Di, 14.02.2023

15. Februar: Neue Grenzen der roten Gebiete

Änderung der Landesdüngeverordnung tritt in Kraft

Am Mittwoch, den 15.02.2023, tritt eine Änderung der Landesdüngeverordnung in Kraft. Die wesentliche Veränderung betrifft die Neufestlegung der Grenzen der so genannten „roten Gebiete“, die zuletzt im Mai 2021 angepasst wurden. Bei den „gelben“ Gebieten mit Einschränkungen der P-Düngung gibt es nur geringfügige Veränderungen an deren „Außengrenzen“. Die neue Gebietskulisse ist im Internet unter https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ einsehbar. Anders wie in der Zeit von Mai 2021 bis Anfang Februar 2023 sind die Bodenart, das Auswaschungsrisiko und der regionale N-Überschuss nach Agrarstatistik als Kriterien für die Abgrenzung entfallen. Dieses Verfahren hat die EU-Kommission als rechtswidrig eingestuft. Jetzt wird die Abgrenzung zwischen „Grün“ und „Rot“ mit einem einfachen mathematischen Verfahren nur noch nach Höhe der gemessenen Nitratwerte im Grundwasser an landesweit 981 Ausweisungsmesstellen berechnet. Daher sind nun auch sehr viele Dauergrünlandflächen und Ackerflächen mit hohen oder sehr hohen Bodenpunkten betroffen. Liegt eine „rote“ Messstelle in einem Trinkwassergewinnungsgebiet, gelten in jedem Fall die Grenzen dieses nach dem Wasserrecht festgelegten Gebietes als rotes Gebiet, hier werden „grüne“ Messstellen im Gewinnungsgebiet oder in dessen Nachbarschaft ignoriert.

Landvolk gibt neues Gutachten in Auftrag

Die Kreisverbände im Landvolk Niedersachsen haben das Ingenieurbüro „Hydor“ schon zum Jahreswechsel 2022/2023 damit beauftragt, sich gutachtlich mit einigen jetzt neu in das Ausweisungsmessnetz aufgenommene Messstellen zu befassen. Der Gutachter soll aber auch eine Bewertung des neuen mathematischen Abgrenzungsverfahren unter Berücksichtigung einer bereits vorliegenden Einschätzung über das verwendete Grundwassermessnetz aus dem Vorjahr vornehmen. Auf dieser Basis soll dann schnellstmöglich geprüft werden, ob das Landvolk Niedersachsen eine Ausweitung von Klagen gegen die Landesdüngeverordnung beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg durch jetzt erstmals betroffene Betriebe empfehlen sollte. Parallel besteht die Erwartung an die Richter beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, dass diese sich jetzt mit mehreren, bereits gegen die alte Landesdüngeverordnung eingereichten Klagen auseindersetzen. In Erwartung der Änderung der Landesdüngeverordnung hatte das Gericht zunächst von der Herbeiführung einer Entscheidung bei diesen Klagen abgesehen. Diese Begründung ist jetzt entfallen, eine erneute Verkleinerung der Gebietskulisse wie beim Wechsel im Jahr 2021 ist zunächst nicht mehr zu erwarten.

Was gilt es für Betroffene jetzt zu beachten?

Für Äcker, die aus der Gebietskulisse der „roten Gebiete“ herausgefallen sind, sind die besonderen Anforderungen der Düngeverordnung und der Landesdüngeverordnung nicht mehr verpflichtend. Dazu zählt z. B. die Vorschrift einer eigenen Frühjahrs-Nmin-Probenahme vor der ersten N-Düngung. Solche Äcker zählen auch nicht mehr wie im Vorjahr zur Kategorie der Flächen, auf denen insgesamt im Betrieb nur 80 % des berechneten N-Bedarfs nach Düngebedarfsermittlung gedüngt werden darf. Umgekehrt muss jetzt bei neuen „roten“ Flächen die Pflicht zur Frühjahrs-Nminbeprobung beachtet werden und die um 20 % abgesenkte höchstzulässige N-Düngung im Mittel aller roten Flächen eines Hofes.

Wie geht es dann weiter?

Auch die jetzige Gebietskulisse ist nur ein Zwischenstand, voraussichtlich für diese Vegetationsperiode. Einmal liegt es daran, dass Niedersachsen sich auf Druck aus Berlin dazu verpflichtet hat, auch den Nitratabbau im Grundwasser (Denitirifikation) so bald wie möglich bei der Abgrezung roter Gebiete zu berücksichtigen. Je nach Standort bedeutet das einen Zuschlag zu den bisher gemessenen Nitratwerten von 0 mg/l bis zu deutlich über 50 mg/l. Eine Messstelle, die heute „tiefgrün“ ist, kann dann zu „tiefrot“ werden mit entsprechenden Auswirkungen auf die Gebietskulisse. Die Ermittlung dieses Zuschlags soll bereits im kommenden Sommer abgeschlossen werden. Auf Bundesebene wird auch parteiübergreifend diskutiert, wie man das Verursacherprinzip bei den Auflagen in den roten Gebieten berücksichtigen kann, z. B. durch Aufnahme von Ausnahmeregelungen in der Düngeverordnung für nachweislich besonders gewässerschonend wirtschaftende Betriebe. Es ist jedoch ebenfalls nicht zu erwarten, dass schon in wenigen Monaten durch die dafür zuständige Bundesregierung eine für die Praxis nutzbare Regelung beschlossen und von der EU-Kommission genehmigt wird. Bis es soweit ist, kommt es in Niedersachsen voraussichtlich noch zu einer schrittweisen Einbeziehung von weiteren Grundwassermessstellen, das verlangt ebenfalls die EU-Kommission. Natürlich ist es auch möglich, dass die Gerichte betroffenen Landwirten Recht geben und sich daraus Veränderungen der Gebietskulissen ergeben. Es bleibt also nicht nur spannend, sondern vor allem leider auch kaum über mehr als ein Jahr im Voraus planbar!

‹ zurück