Info Schwein
(Tierärztekammer Niedersachsen) Die Durchführung der Bestimmungen des
Artikels 3 Absatz 3 des DB 2014/709/EU (ASP-Statusbetrieb) dient der
Früherkennung der ASP in der Hausschweinepopulation in einem ASP-Geschehen beim
Wildschwein. In einem freiwilligen Verfahren kann zu „Friedenszeiten“ ein
Eintrag der ASP in die Hausschweinepopulation abgeklärt bzw. ausgeschlossen
werden. Diese Untersuchungen können bei Ausbruch der ASP im Wildbestand von der
zuständigen Behörde zur Genehmigung des sog. Status berücksichtigt werden.
Der Tierhalter meldet seine Teilnahme am „ASP Früherkennungsprogramm“
bei der zuständigen Behörde (Veterinäramt) mit seiner Produktionseinheit an. Verwaltungstechnisch
müssen alle Registriernummern der Produktionseinheit die Teilnahme am
freiwilligen ASP-Früherkennungsprogramm beantragen, da sie als
„unterschiedliche“ Betriebe gelten.
Mit dem ersten Betriebsbesuch durch den Amtstierarzt oder den amtl.
ermächtigten Tierarzt wird eine klinische Untersuchung der Schweine sowie die
Kontrolle der Biosicherheit nach Schweinehaltungshygiene-Verordnung
(SchwHHygVO) durchgeführt.
Zusätzlich sind pro Kalenderwoche und Produktionseinheit mindestens die
ersten beiden über 60 Tage alten verendeten Hausschweine durch einen amtl.
ermächtigten Tierarzt zu beproben und auf ASP untersuchen zu lassen. Frühestens
nach vier Monaten (regulär zweimal jährlich) erfolgt der zweite Besuch zur
Biosicherheitskontrolle des Betriebes.
Für die Aufrechterhaltung der Voraussetzungen des sog. Status ist der
Betrieb zweimal jährlich, im Abstand von mindestens 4 Monaten klinisch zu
untersuchen und die Biosicherheit zu überprüfen. Die Status-Bescheinigung gilt
längstens bis zur weiteren Betriebskontrolle (spätestens nach 8 Monaten). Der
Landwirt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anmeldung zur halbjährlichen
Kontrolle rechtzeitig erfolgt.
Die Teilnahme an diesem ASP-Früherkennungsprogramm ist nicht
verpflichtend für den Tierhalter. Sämtliche Kosten sind vom Tierhalter zu
tragen.
Die Niedersächsische Tierseuchenkasse und das Land unterstützen die
Teilnehmer durch die Übernahme der Laborkosten für die Untersuchung von z.B.
EDTA-Blutproben auf ASP. Die Kosten der Probenentnahme im Betrieb sind mit der
Tierarztpraxis/ dem Probennehmer abzurechnen.
Werden
halbjährliche Betriebskontrollen mit klinischer Untersuchung und Kontrolle der
Biosicherheit durch die zuständige Behörde durchgeführt, so erfolgt die
Abrechnung gemäß GOVV (Gebührenordnung
für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens).
Für wen ist der sog. Status sinnvoll?
- Ja für Betriebe,
die häufig und/oder überregional Schweine verbringen müssen.
- Weniger für Betriebe,
wenn im Krisenfall nur innerhalb eines „gefährdeten Gebietes“ verbracht wird, da
dann die Schweine nur klinisch untersucht werden müssen.
Erläuterung:
Liegt kein
ASP-Status für den Betrieb vor, so ist im Krisenfall bei der Verbringung von
Mastschweinen aus einem „gefährdeten Gebiet“ jeweils eine Stichprobe (maximal
59 Tiere) zu beproben. Werden also nur in großen Abständen Schweine zum
Schlachthof gebracht, ist diese Stichproben-Untersuchung ggf. günstiger als die
Teilnahme am ASP-Früherkennungsprogramm.
Anders sieht es aus
für Betriebe, die in kurzen Abständen Schweine zum Schlachthof oder in weit
entfernte Betriebe verbringen. Hier kann die Teilnahme am
ASP-Früherkennungsprogramm sinnvoll sein. Im Krisenfall würden dadurch die
wöchentlich anfallenden Untersuchungskosten deutlich reduziert.